Schliesslich werde der Chatverlauf, wonach «Druck gemacht werden müsse», einseitig wiedergegeben. Dem Chatverlauf lasse sich nämlich entnehmen, dass D.________ eine friedliche Lösung gesucht und dem Beschwerdeführer gesagt habe, sollte dieser handgreiflich oder beleidigend werden, werde er die Polizei holen. Folglich sei es naheliegend, dass es im Chatverlauf lediglich um den Beizug der Polizei gehe; keinesfalls lasse sich daraus ableiten, dass es um Gewalt als Druckmittel gegangen sei. Somit bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten dringenden Tatverdacht.