Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass F.________ anlässlich dieses Telefonats instruiert worden sei, was er anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2023 aussagen solle. Darüber hinaus sei die Geldüberweisung kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer E.________ bedroht habe. Ebenso sei nicht ersichtlich, inwiefern das Auffinden des Fahrzeugs und der Schlüssel den Beschwerdeführer belasten sollten. Vielmehr betone dies seine Glaubwürdigkeit.