4 funden zu haben. So habe F.________ nicht mitbekommen, dass der Beschwerdeführer E.________ bedroht habe und niemand habe eine Gartenschere in der Hand gehalten. Den Überlegungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach F.________ mehrheitlich nichts verstanden habe, da die Anwesenden Spanisch oder Englisch gesprochen hätten, sei entgegenzuhalten, dass eine Sprache nicht verstanden werden müsse, um zu begreifen, dass jemandem gedroht werde, die Finger abzuschneiden.