Er habe sich am 18. August 2021 sogar mit dem Beschwerdeführer getroffen und sei den ganzen Tag mit diesem unterwegs gewesen. Im Gegensatz dazu wolle er anlässlich des Vorfalls vom 2. August 2021 in der Anlage solche Angst gehabt haben, wie noch nie zuvor in seinem Leben. Das müsse auch für die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit erwecken, die keine einschneidende Massnahme wie die verfügte Untersuchungshaft rechtfertige. Weiter lasse sich aus dem Umstand, dass F.________ den Beschwerdeführer auf der Fotovorweisung erkannt habe, nichts zu dessen Ungunsten ableiten.