Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf die Aussagen von E.________ abgestellt werde, ohne dessen Verhalten nach dem Vorfall vom 2. August 2021 zu hinterfragen. So habe dieser nach dem Vorfall nicht direkt die Polizei verständigt, sondern sich wieder an die Arbeit gemacht. Es sei denn auch schwer verständlich, weshalb er weiterhin mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben sei, wenn er zuvor von diesem angeblich bedroht worden sein solle. Er habe sich am 18. August 2021 sogar mit dem Beschwerdeführer getroffen und sei den ganzen Tag mit diesem unterwegs gewesen.