4.4 Der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerdeschrift zum dringenden Tatverdacht zunächst gewisse Widersprüche in den Aussagen von E.________ hervor, weshalb seine Glaubwürdigkeit (gemeint wohl: Glaubhaftigkeit der Aussagen; auch nachfolgend) in Abrede zu stellen sei. Aufgrund der aufgeführten Beispiele sei dessen Glaubwürdigkeit massiv eingeschränkt und eine freiheitsentziehende Massnahme wie die angeordnete Untersuchungshaft rechtfertige sich unter diesen Umständen nicht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf die Aussagen von E._____