Aufgefunden werden konnten Auto und Schlüssel aufgrund einer Beschreibung über die Fundorte durch den Beschuldigten. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem auf den Chatverlauf vom 2. August 2021 zwischen den beiden Beteiligten zu verweisen, wonach «Druck gemacht werden müsse». (vgl. insbesondere polizeilichen Anzeigerapport vom 16. November 2021 sowie Nachtrag vom 22. März 2022 sowie Vorhalt im Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 3. Dezember 2021, Zeilen 627 ff.). Dass sich der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort befand, wird von diesem nicht bestritten.