3 Der dringende Tatverdacht auf Erpressung und Freiheitsberaubung hinsichtlich des Sachverhalts vom 2. August 2021 in Ostermundigen zum Nachteil von E.________ ergibt sich primär aus den Aussagen des Opfers. Diese den Beschuldigten belastenden Aussagen werden untermauert durch diejenigen des Zeugen F.___