4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2023 vorgeworfen, am 2. August 2021 zusammen mit D.________ in Ostermundigen E.________ über CHF 85'000.00 erpresst zu haben. Die beiden Beschuldigten sollen am 2. August 2021 zusammen mit weiteren unbekannten Personen E.________ in die H.________, die ursprünglich D.________ gehört hatte, im Frühjahr 2021 jedoch E.______