Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 186 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Erpressung und Freiheitsberaubung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 4. Mai 2023 (KZM 23 577) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ein Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, und Frei- heitsberaubung. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2023 infolge einer Fest- nahmeausschreibung verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 4. Mai 2023 Untersuchungshaft für zwei Monate, d.h. bis zum 30. Juni 2023 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und die Untersuchungshaft auf einen Monat zu beschränken. Das Zwangsmassnah- mengericht verzichtete mit Eingabe vom 17. Mai 2023 unter Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwalt- schaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 22. Mai 2023 auf eine kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 25. Mai 2023 auf abschliessende Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederho- lungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernst- haft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhält- nismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ra- tio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 2 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2). 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Antrag auf Untersuchungshaft der Staatsan- waltschaft vom 3. Mai 2023 vorgeworfen, am 2. August 2021 zusammen mit D.________ in Ostermundigen E.________ über CHF 85'000.00 erpresst zu ha- ben. Die beiden Beschuldigten sollen am 2. August 2021 zusammen mit weiteren unbekannten Personen E.________ in die H.________, die ursprünglich D.________ gehört hatte, im Frühjahr 2021 jedoch E.________ übertragen worden war, gelockt und ihn dort festgehalten haben, indem sie die Türen verschlossen haben. Der Beschwerdeführer soll E.________ auf Englisch gesagt haben, dass er das Geld zahlen solle, ansonsten er ihm den Finger abschneide. Dazu soll er eine Gartenschere behändigt haben. In der Folge hat E.________ CHF 85'000.00 auf ein Konto von D.________ überwiesen. Der Beschwerdeführer soll sich zudem noch das Fahrzeug von E.________ angeeignet und ihn zur Zahlung von weiteren CHF 10'000.00 aufgefordert haben. Dieses Geld habe er am 19. August 2021 ab- holen wollen. E.________ hat in der Folge am 19. August 2021 Anzeige erstattet und der Beschwerdeführer konnte dadurch gleichentags in Ostermundigen ange- halten und festgenommen werden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft am 21. August 2021 tauchte der Beschwerdeführer unter und war für die weite- ren Untersuchungshandlungen nicht mehr greifbar. Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht zunächst mit der Überweisung der CHF 85'000.00 durch E.________ auf ein Konto von D.________. Das Geld sei in der Folge unmittelbar nach der Überweisung durch diesen in bar abgehoben worden. Daneben lägen die Aussagen von F.________, einem Kollegen von E.________, vor, welcher am 2. August 2021 ebenfalls in der H.________ in Ostermundigen gewesen sei. Dieser habe vorgebracht, dass bereits fünf Personen vor Ort gewesen seien, die er nicht gekannt habe. Er habe relativ schnell gemerkt, dass diese nichts Gutes gewollt hätten. Sie hätten ihm umgehend sein Mobiltelefon abgenommen und dann seien er und E.________ von den ande- ren Personen über Stunden am Verlassen der Anlage gehindert worden. Es habe sogar nur unter Beobachtung die Toilette aufsuchen dürfen. Weiter liege ein Chat- verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ vor, in welchem letzterer dem Beschwerdeführer auf Englisch geschrieben habe, dass sie Druck machen müssten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien dagegen schwer nachvoll- ziehbar. Er wolle in der H.________ die Elektroarbeiten im Auftrag von D.________ ausgeführt haben, was dieser bestreite, fordere das Geld hierfür aber dann doch bei E.________ ein. Zudem könne er die Höhe des Betrages von CHF 10'000.00 nicht näher begründen. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: 3 Der dringende Tatverdacht auf Erpressung und Freiheitsberaubung hinsichtlich des Sachverhalts vom 2. August 2021 in Ostermundigen zum Nachteil von E.________ ergibt sich primär aus den Aussagen des Opfers. Diese den Beschuldigten belastenden Aussagen werden untermauert durch diejenigen des Zeugen F.________, welcher sich im fraglichen Zeitpunkt ebenso in der Indoor-Anlage in Oster- mundigen befand und den Beschuldigten auf einer Fotovorweisung mit ziemlicher Sicherheit als einer der Beteiligten wiedererkannte und erklärte, dieser habe die ganze Sache quasi geleitet (Protokoll der Einvernahme vom 9. Februar 2023, Zeilen 213 ff. und 218 f.). Den entsprechenden Einwänden der Verteidigung zu F.________ ist zu erwidern, dass jener erklärte, mehrheitlich nichts verstanden zu haben, da die Anwesenden Spanisch oder Englisch gesprochen hätten. Er erklärte auch, dass er mit- bekommen habe, dass E.________ bedroht worden sei. Das sei das, was er, F.________, knapp ver- standen habe (Protokoll der Einvernahme von F.________ vom 9. Februar 2023, Zeilen 96 ff.). Die Aussagen des Opfers werden auch durch weitere Ermittlungsergebnisse untermauert, welche den Aussagen des Opfers entsprechen. So ist die vom Opfer geltend gemachte Überweisung von CHF 85'000.00 an den Beteiligten D.________ dokumentiert und wurde das Auto des Opfers, das gemäss seinen Aussagen vom Beschuldigten entwendet wurde, später aufgefunden, wobei die Fahr- zeugschlüssel hinter einem Fallrohr für Meteorwasser versteckt waren. Aufgefunden werden konnten Auto und Schlüssel aufgrund einer Beschreibung über die Fundorte durch den Beschuldigten. Mit der Staatsanwaltschaft ist zudem auf den Chatverlauf vom 2. August 2021 zwischen den beiden Beteilig- ten zu verweisen, wonach «Druck gemacht werden müsse». (vgl. insbesondere polizeilichen Anzeige- rapport vom 16. November 2021 sowie Nachtrag vom 22. März 2022 sowie Vorhalt im Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 3. Dezember 2021, Zeilen 627 ff.). Dass sich der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort befand, wird von diesem nicht bestritten. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen ist von einem dringenden Tatver- dacht auf die genannten Straftatbestände auszugehen. Die eingehende Aussagenanalyse und Be- weiswürdigung wird vom urteilenden Gericht vorzunehmen sein. 4.4 Der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerdeschrift zum dringenden Tatver- dacht zunächst gewisse Widersprüche in den Aussagen von E.________ hervor, weshalb seine Glaubwürdigkeit (gemeint wohl: Glaubhaftigkeit der Aussagen; auch nachfolgend) in Abrede zu stellen sei. Aufgrund der aufgeführten Beispiele sei des- sen Glaubwürdigkeit massiv eingeschränkt und eine freiheitsentziehende Mass- nahme wie die angeordnete Untersuchungshaft rechtfertige sich unter diesen Um- ständen nicht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf die Aussagen von E.________ abgestellt werde, ohne dessen Verhalten nach dem Vorfall vom 2. Au- gust 2021 zu hinterfragen. So habe dieser nach dem Vorfall nicht direkt die Polizei verständigt, sondern sich wieder an die Arbeit gemacht. Es sei denn auch schwer verständlich, weshalb er weiterhin mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben sei, wenn er zuvor von diesem angeblich bedroht worden sein solle. Er habe sich am 18. August 2021 sogar mit dem Beschwerdeführer getroffen und sei den gan- zen Tag mit diesem unterwegs gewesen. Im Gegensatz dazu wolle er anlässlich des Vorfalls vom 2. August 2021 in der Anlage solche Angst gehabt haben, wie noch nie zuvor in seinem Leben. Das müsse auch für die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit erwecken, die keine einschneidende Massnahme wie die verfügte Untersuchungshaft rechtfertige. Weiter lasse sich aus dem Um- stand, dass F.________ den Beschwerdeführer auf der Fotovorweisung erkannt habe, nichts zu dessen Ungunsten ableiten. Immerhin werde seitens des Be- schwerdeführers nicht bestritten, sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Anlage be- 4 funden zu haben. So habe F.________ nicht mitbekommen, dass der Beschwerde- führer E.________ bedroht habe und niemand habe eine Gartenschere in der Hand gehalten. Den Überlegungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach F.________ mehrheitlich nichts verstanden habe, da die Anwesenden Spanisch oder Englisch gesprochen hätten, sei entgegenzuhalten, dass eine Sprache nicht verstanden werden müsse, um zu begreifen, dass jemandem gedroht werde, die Finger abzuschneiden. Dies insbesondere dann, wenn dies unter Vorhalt einer Gartenschere geschehen sein soll. Auffällig sei auch, dass F.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme keine Aussagen habe machen wollen, nun aber schon. E.________ gebe zu, dass die beiden kurz vor der Einvernahme telefonischen Kontakt gehabt hätten. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass F.________ an- lässlich dieses Telefonats instruiert worden sei, was er anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2023 aussagen solle. Darüber hinaus sei die Geldüberweisung kein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer E.________ bedroht habe. Ebenso sei nicht ersichtlich, inwiefern das Auffinden des Fahrzeugs und der Schlüssel den Be- schwerdeführer belasten sollten. Vielmehr betone dies seine Glaubwürdigkeit. Es mache schlechthin keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer die Polizei über die Fundorte des Fahrzeuges und der Schlüssel informiere, wenn er das Auto tatsäch- lich gegen den Willen von E.________ entwendet hätte. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und E.________, dass Letzte- rer dem Beschwerdeführer sein Fahrzeug angeboten habe, womit erstellt sei, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht entwendet habe. Schliesslich werde der Chatverlauf, wonach «Druck gemacht werden müsse», einseitig wiedergegeben. Dem Chatverlauf lasse sich nämlich entnehmen, dass D.________ eine friedliche Lösung gesucht und dem Beschwerdeführer gesagt habe, sollte dieser handgreif- lich oder beleidigend werden, werde er die Polizei holen. Folglich sei es nahelie- gend, dass es im Chatverlauf lediglich um den Beizug der Polizei gehe; keinesfalls lasse sich daraus ableiten, dass es um Gewalt als Druckmittel gegangen sei. Somit bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten dringenden Tatver- dacht. Der Auffassung, dass die Beweislage nicht ausreichend sei, sei wohl auch die Staatsanwaltschaft gewesen; immerhin habe sie einst beabsichtigt, das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. 4.5 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 mit Verweis auf ihren Haftantrag vom 3. Mai 2023 und die Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts vom 4. Mai 2023 am dringenden Tatverdacht fest. Sie räumt ein, dass gewisse Widersprüche in den Aussagen von E.________ zu finden seien. Diese zu beurteilen, obliege dem Sachgericht. Die Zeugenaussagen, die Tatsache der Geldüberweisung sowie die Chatverläufe untermauerten jedoch dessen Aus- sagen. Weiter treffe es zu, dass die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 9. Au- gust 2022 die Einstellung des Verfahrens angekündigt habe. Insbesondere durch die Aussagen von F.________, welche die Aussagen von E.________ stützten, seien neue Tatsachen hinzugekommen, die den Anfangsverdacht – insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung – erhärtet hätten. Dieser habe geschildert, dass ihm sofort beim Betreten der Anlage in Ostermundigen das Mobil- telefon abgenommen worden sei und er mitbekommen habe, dass E.________ be- droht worden sei und die anderen anwesenden Personen Geld von diesem gewollt 5 hätten. Als federführende Person habe er die Person, die spanisch gesprochen ha- be, bezeichnet und in der Folge auf einer Fotovorweisung den Beschwerdeführer als genannte Person erkannt. Ferner habe F.________ geschildert, wie er und E.________ während Stunden in der Anlage festgehalten worden seien und er zum Beispiel nur unter Begleitung die Toilette habe aufsuchen dürfen. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Ver- fahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 4.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein dringender Tatverdacht vor. Es kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftan- trag vom 3. Mai 2023 sowie den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Mai 2023 verwiesen werden. Zunächst sind die Überweisung von CHF 85'000.00 vom Konto von E.________ auf ein Konto von D.________ sowie das anschliessende Abheben dieses Betra- ges bzw. von CHF 125'000.00 durch Letzteren unbestritten. Weiter erklärt der Be- schwerdeführer, am 2. August 2021 vor Ort gewesen zu sein. Er räumt auch ein, dass das Einzige, was er von E.________ gewollt habe, sein Geld gewesen sei. Dass dieses Geld in der Höhe von CHF 10'000.00 für in der H.________ ausge- führten Elektroarbeiten gedacht gewesen sei, ist dagegen aus den folgenden Gründen wenig glaubhaft: Zunächst erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Mai 2021 für D.________ in der H.________ Elektroarbeiten – wie z.B. Lampenwech- sel – vorgenommen habe (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 121 ff.). Da E.________ für die Lohnzahlungen zuständig gewesen sei, habe er von diesem das Entgelt für die entrichteten Arbeiten eingefordert (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 140 f.). E.________ will den Beschwerdeführer aber vor dem 2. August 2021 gar nicht gekannt haben (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 205 f. u. Z. 427 ff.). Auch D.________ erklärte, dass er seit Februar 2021 nicht mehr aktiv im Geschäft der H.________ tätig gewesen sei. Sie hätten immer wieder darüber ge- sprochen, dass der Beschwerdeführer Elektroarbeiten hätte machen sollen, dazu sei es aber nie gekommen (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 118 ff.). Damit vermag der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb es am 18. August 2021 zu einem Treffen zwischen ihm und E.________ gekommen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung, 6 wonach das Verhalten von E.________ nach dem Vorfall vom 2. August 2021 bis hin zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Beschwerdeführer bis zum 18. Au- gust 2021 nicht nachvollziehbar sei, nicht zu überzeugen. Zunächst erklärte E.________, dass er sich am 18. August 2021 aufgrund des steigenden Drucks und aufgrund des Umstands, dass er nicht mehr Herr der Lage gewesen sei, ver- anlasst gesehen habe, sich bei der Polizei zu melden (Einvernahme vom 19. Au- gust 2021, Z. 157 ff.). Darüber hinaus geht aus einer Audiodatei hervor, wonach der Beschwerdeführer von E.________ insgesamt CHF 150'000.00 gefordert hatte: friend i tell you again… i don’t nothing against you, in that day I was bin there with D.________. You must pay me 150. You pay 85. The Rest ist what i want. Okey. Is not, i don’t care about D.________. D.________ must pay me double than you, okey. This is what i say to you. In that day you must pay to me 150. You pay 85. I want the Rest. Okey don’t give me excuses, please. Six o’clock I’m there in your House, in your House or in your Room. Okey. I don’t enter. I wait outside but 6 o’clock i’m there. Vor welchem Hintergrund E.________ dem Beschwerdeführer diesen Betrag hätte überweisen sollen, bleibt offen. Dass auch dieser Betrag für allenfalls ausgeführte Arbeiten gedacht gewesen sein soll, erscheint nicht naheliegend. Der Beschwerdeführer wird zudem von E.________ belastet. Dass dessen Aussa- gen – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – voller Widersprüche sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Es mag zutreffen, dass seine Aussagen nicht frei von Widersprüchen sind, doch ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist zunächst festzuhalten, dass E.________ mehrfach aussagte, dass F.________ in die H.________ geschlichen sei (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 185; Ein- vernahme vom 19. November 2021, Z. 771 ff.). Ob dieser nun hineingeschlichen oder einfach hineingegangen ist (Einvernahme vom 9. Februar 2023, Z. 187 f.), macht für die Beschwerdekammer keinen grundlegenden Unterschied, zumal E.________ auch erklärte, dass «die da rein und raus gestiefelt» seien und F.________ in einem solchen Moment die Anlage betreten habe. Weiter trifft es nicht zu, dass E.________ einmal ausgesagt haben soll, F.________ sei während der Drohung anwesend gewesen, und sodann erklärt haben soll, er sei nicht anwe- send gewesen. E.________ erklärte jeweils, dass F.________ anwesend gewesen sei (Einvernahme vom 19. August 2021, Z. 672 ff. u. Z. 791 ff., Einvernahme vom 19. November 2021, Z. 195 ff.). Dasselbe hat für die Aussagen von E.________ betreffend die Bedrohung von D.________ zu gelten. Dieser sei ebenfalls bedroht worden, jedoch nicht so wie er selbst. Es habe gewirkt, als würde dieser auch noch seine Abreibung bekommen, aber zuerst sei er dran (Einvernahme vom 9. Februar 2023, Z. 277 ff.). In seinen Aussagen betreffend die Kameras erblickt die Be- schwerdekammer keinen Widerspruch. Damit kann aus Sicht der Beschwerde- kammer auf die Aussagen von E.________ im Hinblick auf die Prüfung des drin- genden Tatverdachts abgestellt werden. Dessen Ausführungen werden durch die Aussagen von F.________ untermauert. Dieser führte aus, dass er relativ schnell, nachdem er die H.________ betreten gehabt habe, gemerkt habe, dass die anwe- senden Personen nichts Gutes gewollt hätten, da sie ihm umgehend sein Mobiltele- fon abgenommen und ihn aufgefordert hätten, sich hinzusetzen. Es sei darum ge- gangen, dass E.________ ihnen Geld habe geben sollen. Sie hätten ihn bedroht, dass sie Geld von ihm haben wollten. Sie hätten klar zu verstehen gegeben, dass sie von dort nicht rauskommen würden. Sie hätten zu E.________ gesagt, dass die 7 Sache ansonsten nicht schön enden würde. Es sei relativ klar gewesen, dass sie es ernst gemeint hätten. So habe er bspw. nur begleitet die Toilette aufsuchen dür- fen (Einvernahme vom 9. Februar 2023, Z. 104 ff.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass F.________ den Beschwerdeführer nicht nur auf der Fotovorweisung als einer der anwesenden Personen erkannt hatte, sondern festhielt, dass er derjenige ge- wesen sei, der die ganze Sache geleitet habe (Einvernahme vom 9. Februar 2023, Z. 126 f. u. Z. 219). Daraus, dass F.________ selbst kein Spanisch oder Englisch verstehe und deshalb den genauen Wortlaut der Drohung – insbesondere betref- fend das Abtrennen von Fingern – nicht verstanden habe, kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass F.________ und E.________ nach dem Vorfall offenbar kurzzeitig in Kontakt ge- standen seien. Was der Beschwerdeführer zu den Chatverläufen vorbringt, verfängt nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeitstempel zum Chatverlauf zwischen D.________ und E.________ «Hallo E.________! Ich komme heute Abend in der H.________ um eine Lösung zu finden. Wenn du wie letztes Mal handgreiflich oder beleidigend wirst hole ich di Polizei sofort! Ich habe sie bereits informiert! Ich möchte definitiv eine friedliche Lösung, wenn du das nicht möchtest, dann schalte ich die Polizei und definitiv meinen Anwalt! Jetzt liegst an dir!» den 10. Juli 2021 anzeigt, der Chatverlauf zwischen D.________ und dem Beschwerdefüh- rer «Keine Geschichten, wir müssen, we habe to do, We make presur, Also he has to stop make pre- sure the other guy who has prove the history, on tel» dagegen vom 2. August 2021 um 18.00 Uhr stammt. Selbst wenn diese beiden Chatverläufe zeitlich aufeinander erfolgt sein sollten, scheint es nicht offensichtlich, dass sich die Ausführungen «we make presur» auf die Polizei im ersten Chat beziehen, zumal sich der zweite Chat unmit- telbar im Anschluss an den Vorfall in der H.________ zugetragen hat. In Überein- stimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmass- nahmengericht ist deshalb davon auszugehen, dass sich dieser Chatverlauf viel- mehr auf das am Nachmittag des 2. August 2021 Vorgefallene bezieht. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer zunächst einstellen wollte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Staatsanwaltschaft vermag überzeugend darzulegen, dass mit den Aussagen von F.________ neue Erkenntnisse hinzugekommen sind, wonach die Einstellung des Verfahrens nicht mehr möglich war. 4.8 Zusammenfassend liegen basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie den Audioaufnahmen und Chatprotokollen wie vorderhand auch auf den Aussagen von E.________ und F.________ genügend konkrete Anhaltspunkte für die Erpressung und Freiheitsberaubung und eine Beteiligung des Beschwerde- führers daran vor. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung und Freiheitsberaubung wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. 8 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich al- lein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Um- stände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre fa- miliären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere per- sönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Eine Anklageerhe- bung oder gerichtliche Verurteilung kann allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen. Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätz- lich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltssta- tus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausge- wiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein ge- wichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht die Fluchtgefahr und führt zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger sei und gemäss seinen eigenen Aussagen zuletzt wieder in Portugal gelebt habe. Die Mut- ter seines Sohnes wohne mit diesem in Rumänien. In der Schweiz weise er weder eine Arbeitsstelle noch einen etablierten Wohnsitz auf. Die Staatsanwaltschaft ha- be zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus der Haft am 21. August 2021, als er untergetaucht sei und deshalb habe ausgeschrieben werden müssen, für die Annahme des Haftgrundes spreche. Dass dieses Verhalten als Manifestation einer Fluchtneigung zu werten 9 sei, ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer über die Hängigkeit eines ge- gen ihn gerichteten Strafverfahrens gewusst habe und die Koordinaten seiner da- maligen Verteidigung gewusst haben dürfte. Dennoch habe er es während Mona- ten unterlassen, sich bei dieser oder bei den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Auch heute verfüge der Beschwerdeführer weder über eine Wohnung noch über eine Arbeit, d.h. er befinde sich in einer vergleichbaren Situation wie im Jahr 2021, als er die Schweiz verlassen habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung nicht nur mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, sondern auch mit einer Landesverweisung. Insgesamt sei deshalb vom be- sonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auszugehen. Diese Schlussfolgerung werde untermauert durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem in Rumä- nien immatrikulierten Fahrzeug in die Schweiz gefahren sei, welches gemäss sei- nen Aussagen einem Freund gehöre. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich längerfristig in der Schweiz bleiben wollen, wäre anzunehmen, dass er eine Reise- art vorgenommen hätte, welche nicht mit der Rückführung eines Fahrzeuges nach Rumänien verbunden sei. Auch vor diesem Hintergrund sei die Fluchtgefahr als ausgeprägt anzusehen. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Es treffe zwar zu, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme weder über Arbeit noch ei- ne Wohnung verfügt habe, jedoch sei er auch erst kurz zuvor in die Schweiz einge- reist und noch gar nicht dazu gekommen, sich danach umzusehen. Er habe dies aber noch vorgehabt. An dieser Absicht vermöge auch der Umstand, dass er mit einem in Rumänien immatrikulierten Fahrzeug in die Schweiz eingereist sei, nichts zu ändern. Immerhin bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, seinem Freund das Fahrzeug zurückzugeben, ohne seinen Plan des dauernden Verbleibs in der Schweiz aufgeben zu müssen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits im Juli 2020 mit der Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen, hierherge- kommen. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Wie einer E-Mail vom 13. Dezember 2021 entnommen werden könne, habe der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach einigen Monaten die Koordinaten der Verteidigung ausfindig machen können. Da- nach habe er die Verteidigung umgehend über seine Ausreise informiert und darauf hingewiesen, dass er sich keinesfalls seiner Verantwortung im laufenden Strafver- fahren entziehen wolle, weshalb die Verteidigung in Absprache mit dem Beschwer- deführer die Polizei und folglich auch die Staatsanwaltschaft darüber informiert ha- be. Von einem Untertauchen könne somit eindeutig nicht die Rede sein. Mit seiner Rückkehr in die Schweiz habe der Beschwerdeführer vielmehr den Beweis er- bracht, sich dem Strafverfahren nicht entziehen zu wollen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie keine Kenntnis der E-Mails des Beschwer- deführers an dessen Verteidiger gehabt habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe sich dem Strafverfahren zu entziehen versucht. Selbst wenn der Beschwerdeführer infolge Jobverlusts gezwungen gewesen wäre, die Schweiz zu verlassen, so wäre es für ihn problemlos möglich gewesen, die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren, sofern er dies gewollt hätte. Dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerde- führer dem hängigen Strafverfahren bewusst entzogen habe, sei für die Verteidi- 10 gung ersichtlich gewesen, sei dieser am 10. August 2022 doch vollumfängliche Ak- teneinsicht gewährt worden. Die Verteidigung habe davon Kenntnis nehmen kön- nen, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2022 zur Verhaftung ausgeschrie- ben worden sei, was nicht geschehen wäre, wäre nicht von einer Flucht des Be- schwerdeführers ausgegangen worden. Dessen ungeachtet, habe es die Verteidi- gung unterlassen, die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren, dass der Be- schwerdeführer offenbar bereit sei, sich – trotz Landesabwesenheit – dem Verfah- ren zu stellen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 in der Schweiz habe angehalten werden können, lasse sich nicht schliessen, er habe sich dem Strafverfahren stellen wollen. Es liege weder eine Meldung an die Staatsanwaltschaft über seine Anwesenheit in der Schweiz vor, noch eine ordentli- che Anmeldung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine Aufenthaltsadresse oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Es habe sich zudem bei einem Freund in St. Louis (Frankreich) und somit ausserhalb der Schweiz nie- derlassen wollen. 6. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er ist 41 Jahre alt und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B. Sein Sohn lebt derzeit bei dessen Mutter in Rumänien. Der Beschwerdeführer kam, nachdem er während rund 20 Jahren in Spanien gelebt hatte, im Juli 2020 in die Schweiz (Einvernahme vom 21. August 2021, Z. 34 ff. u. Z. 49 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer im August 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ging er zunächst nach Basel. Als er seine Arbeitsstelle verloren hatte, ging er zurück nach Portugal (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 64 f.). Der Beschwerde- führer verfügt in der Schweiz weder über eine Arbeitsstelle noch über eine Aufent- haltsadresse. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass sich der Be- schwerdeführer vorerst in St. Louis in Frankreich niederlassen wollte (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 182 ff.). Er verfügt gemäss eigenen Angaben über keine Ver- wandten oder Bekannten in der Schweiz (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 123 ff.) und hat zuvor – wie bereits erwähnt – in Spanien gelebt und sich vor seiner Verhaf- tung wiederum in Spanien, wo er Zuhause sei, aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat damit ganz offenbar einen engen Bezug zum Ausland. Die Beschwerdekammer kommt angesichts der vorstehenden Feststellungen zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz mit gleichzeitig starker Verwurzelung im Ausland ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr vorliegt. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle ei- ner Verurteilung eine längere Freiheitsstrafe droht (Erpressung: Art. 156 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Freiheitsberaubung: Art. 183 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Auch wenn nicht ausge- schlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausge- sprochen werden könnte, ist derzeit gestützt auf die der Beschwerdekammer vor- liegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschlies- sende – Prognose möglich. Ein (teil-)bedingter Vollzug hat zudem bei der Beurtei- lung der Fluchtgefahr keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 11 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er mit Bezug auf die Beschwerdebeilagen 3 und 4 geltend macht, dass es ihm erst nach einigen Monaten möglich gewesen sei, die Koordinaten seiner Verteidigung ausfindig zu machen und alsdann die Polizei und die Staatsanwaltschaft informiert worden sei- en, weshalb nicht von einem Untertauchen die Rede sein könne, ist festzuhalten, dass dies nichts am Umstand ändert, dass er nach seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft im August 2021 ins Ausland gereist ist und nicht erreichbar war. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu seiner Einvernahme vom 27. No- vember 2021 nicht erschienen sei, da er darüber seitens seiner Verteidigung nicht informiert worden sei. Er habe zudem nicht gewusst, dass er verpflichtet gewesen wäre, den Strafbehörden seinen Aufenthaltsort mitzuteilen; dies obwohl er ständig mit seiner Verteidigung in Kontakt gestanden habe (Einvernahme vom 2. Mai 2023, Z. 70 ff.). Ein aktives kooperatives Verhalten seitens des Beschwerdeführers sieht anders aus. Über die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seiner Vertei- digung hatte die Staatsanwaltschaft – entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers – offenbar keine Kenntnis, so dass dieser am 25. Januar 2022 zur Ver- haftung ausgeschrieben wurde und am 1. Mai 2023 in der Schweiz angehalten werden konnte. In seiner E-Mail vom 5. Januar 2022 erklärte der Beschwerdeführer zudem «I don’t have a home in Switzerland I don’t have a job !! […] I have no way back to Switzerland !!! At the moment my financial situation does not allow me! that is why I am in Spain where I have my home !!! ». An dieser Situation hat sich aktuell nichts geändert. Ob sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung nun bei der Staatsanwaltschaft gemeldet haben oder nicht, vermag die vorliegenden gewichtigen Argumente, wel- che für eine Fluchtgefahr sprechen, nicht zu überwiegen. Bei einer Gesamtbetrachtung liegen mithin zahlreiche, für eine Fluchtgefahr spre- chende Gesichtspunkte vor (kein fester Wohnsitz in der Schweiz; Arbeitslosigkeit; finanzielle Schwierigkeiten; keine sozialen und familiären Bindungen in der Schweiz, Auslandsbezug, drohende Strafe [evtl. auch Landesverweisung; vgl. dazu einschränkend immerhin E. 7.2]). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion erneut durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. 7. 7.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zu überprüfen. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangs- massnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeur- teilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 12 7.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2023 festgenommen und befindet sich seit knapp vier Wochen in Untersuchungshaft. Mit Blick auf die gegenüber dem Be- schwerdeführer erhobenen Vorwürfe der Erpressung (Art. 156 StGB; Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. Zu- dem droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung grundsätzlich eine Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB), auch wenn er EU-Bürger ist, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ei- nen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhal- tens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Es trifft zwar zu, dass die Voruntersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht. Die Staatsanwaltschaft hat am 6. April 2023 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO versandt. Ausstehend ist einzig die Schlusseinvernahme des Be- schwerdeführers, welche offenbar für den 26. Mai 2023 vorgesehen ist. Damit ist noch die Redaktion der Anklageschrift ausstehend. Hierfür erscheint eine Haftdau- er von insgesamt zwei Monaten geboten. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. 7.3 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (nieder- schwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht führt zutreffend aus, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagene Ausweis- und Schrif- tensperre aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausländischer Staatsangehöriger ist, keine genügende Wirkung entfalten kann, da gegenüber ausländischen Behörden ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, nicht durchgesetzt werden kann, weil diese Behörden nicht der Hoheitsgewalt der schweizerischen Strafverfolgungsorgane unterstehen. Auch die beantragte Melde- pflicht vermag aufgrund der Kleinräumigkeit der Schweiz und dem Fehlen systema- tischer Grenzkontrollen im Schengenraum selbst bei einer Auflage, sich täglich auf einem Polizeiposten zu melden, eine Flucht nicht zu verhindern; zusammen mit ei- nem Electronic Monitoring wird sie lediglich dokumentiert. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht wer- den, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine solche Massnahme ist im vorliegen- den Fall nicht genügend. Auch durch ein Electronic Monitoring könnte einzig fest- gestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird die Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). 13 8. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für zwei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 25. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15