5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.