Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 12. Dezember 2023 ändern daran nichts. Aufgrund ihres Unterliegens im von ihnen erhobenen Beschwerdeverfahren sowie dem Umstand, dass es sich um Antragsdelikte handelte, entspricht die Pflicht der Beschwerdeführerinnen, den Beschuldigten, der sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen durfte, zu entschädigen, den gesetzlichen Vorgaben und der geltenden Rechtsprechung. Die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Zahlung von CHF 700.00 hat keinen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolge im Beschwerdeverfahren.