Der Umstand, dass es nicht um die materielle Begründetheit des Vorwurfs, sondern um formelle Rechtsfragen geht, ändert daran nichts. Die Entschädigung des Beschuldigten ist daher durch die Beschwerdeführerinnen zu entrichten. Sie haften auch für die Entschädigung solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 12. Dezember 2023 ändern daran nichts.