Es ist zu berücksichtigen, dass sich einzig die prozessuale Rechtsfrage stellte, ob der Strafantrag als zurückgezogen gilt bzw. die Vereinbarung gültig ist. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich. Die materielle Begründetheit der Vorwürfe war nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Auch der Aktenumfang ist gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf erscheint das in der Kostennote vom 4. Dezember 2023 geltend gemachte Honorar von CHF 1'597.50 als deutlich zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Die Auslagen sind nicht zu beanstanden.