3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden ihnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO.