3 einbarung auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20. Januar 2017 E. 4 [analoge Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB]). Die Beschwerdeführerinnen können daher nicht auf diesen Vergleich zurückkommen und auch nicht erneut Strafantrag stellen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zu den Ausführungen des Beschuldigten.