Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Anhaltspunkte, welche auf eine – notwendige – (strafbare) Einflussnahme seitens des Beschuldigten oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrelevanten Willensmangel der Beschwerdeführerinnen schliessen lassen, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht begründet. Ein allfälliger nicht durch eine strafbare Täuschung hervorgerufener Irrtum hat von vornherein als unbeachtlich zu gelten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 21 ff.