Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1). Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde den Parteien erläutert, dass das Verfahren gestützt auf die erzielte Vereinbarung eingestellt wird. Zudem waren sowohl der Vater als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin 2 wie auch die von den Beschwerdeführerinnen mandatierte Rechtsanwältin an den Vergleichsverhandlungen anwesend, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen über die Wirkungen und Folgen des Rückzugs bzw. Vergleichs hinreichend und korrekt informiert waren.