Zudem habe ihr Vater den Vergleich nur unterzeichnet, weil er davon ausgegangen sei, der Beschuldigte werde bestraft. Auch die Beschwerdeführerin 2 gibt sinngemäss an, sie sei falsch informiert worden und davon ausgegangen, der Beschuldigte werde bestraft. Diese Ausführungen vermögen an der Gültigkeit des Rückzugs des Strafantrags nichts zu ändern. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1).