SR 311.0]) an einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Im Beschwerdeverfahren geht es folglich nicht um die Frage, ob neue Beweise für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen, sondern einzig um die Frage, ob der Rückzug des Strafantrags sowie die Vereinbarung gültig sind. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht zusammengefasst geltend, sie habe jetzt Beweise gegen den Beschuldigten. Sie möchte sinngemäss auf den Vergleich zurückkommen. Zudem habe ihr Vater den Vergleich nur unterzeichnet, weil er davon ausgegangen sei, der Beschuldigte werde bestraft.