316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mutmasslich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies zum selben Ergebnis. Es mangelt in der Folge endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0])