Die Beschwerdeführerinnen und der Beschuldigte haben am 20. April 2023 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich abgeschlossen, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerinnen bzw. der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin 2 ihre Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung zurückgezogen haben. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen.