2 dung ergibt, dass sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens wünschen (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). 2.1 Die Beschwerdeführerinnen und der Beschuldigte haben am 20. April 2023 gestützt auf Art.