BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Straf- und Zivilklägerinnen durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 Bst. b StPO). Die fristgerechte Beschwerde genügt in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe, da sich aus der Begrün-