Am 20. Juni 2023 teilte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführerinnen mit, dass der Inhalt der eingereichten ScanDisk aufgrund der fehlenden Hardware durch die Beschwerdekammer nicht besichtigt werden könne. Die ScanDisk wurde an die Beschwerdeführerin 2 retourniert mit dem Ersuchen, den Inhalt der ScanDisk via USB Stick oder je nach Inhalt in Papierform einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen eine MP4-Datei sowie einen Screenshot des Videos ein. Am 4. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein.