___, beantragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 16. Juni 2023 Schlussbemerkungen sowie verschiedene Beweismittel ein und hielten an der Weiterführung des Strafverfahrens fest. Am 20. Juni 2023 teilte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführerinnen mit, dass der Inhalt der eingereichten ScanDisk aufgrund der fehlenden Hardware durch die Beschwerdekammer nicht besichtigt werden könne.