Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 15. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren und setzte der Beschwerdeführerin 2 eine Frist von fünf Tagen, um ihre Rechtsmittelschrift durch ihren gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin 2 in der Folge nach. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerden. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.