Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 184+185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 D.________ gesetzlich v.d. E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen sexueller Belästigung Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. April 2023 (BM 22 32248) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. April 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen ein. Dagegen reichten diese (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen oder Beschwerde- führerin 1 bzw. 2) je am 3. Mai 2023 Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Weiterführung des Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 teilte Rechtsanwältin F.________, welche die Beschwerdeführerinnen im Strafverfahren vertreten hatte, auf Nachfrage des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe, die Beschwerdeführerinnen aber nach Rücksprache an der Beschwerde festhalten wollten. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer eröffnete am 15. Mai 2023 ein Beschwerdeverfahren und setzte der Beschwerdeführerin 2 eine Frist von fünf Tagen, um ihre Rechtsmittel- schrift durch ihren gesetzlichen Vertreter unterzeichnen zu lassen. Dieser Aufforde- rung kam die Beschwerdeführerin 2 in der Folge nach. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 die Abweisung der Be- schwerden. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bean- tragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutre- ten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerinnen reich- ten am 16. Juni 2023 Schlussbemerkungen sowie verschiedene Beweismittel ein und hielten an der Weiterführung des Strafverfahrens fest. Am 20. Juni 2023 teilte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführerinnen mit, dass der Inhalt der einge- reichten ScanDisk aufgrund der fehlenden Hardware durch die Beschwerdekam- mer nicht besichtigt werden könne. Die ScanDisk wurde an die Beschwerdeführerin 2 retourniert mit dem Ersuchen, den Inhalt der ScanDisk via USB Stick oder je nach Inhalt in Papierform einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen eine MP4-Datei sowie einen Screenshot des Videos ein. Am 4. Dezember 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter Kenntnis von der Kostennote. Die Beschwerdeführerinne lies- sen sich je mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 dazu vernehmen. Ihre abschlies- senden Bemerkungen wurden mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 den Partei- en zugestellt. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerinnen sind als Straf- und Zivilklägerinnen durch die Einstellung des Verfah- rens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 Bst. b StPO). Die fristgerechte Beschwerde genügt in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe, da sich aus der Begrün- 2 dung ergibt, dass sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens wünschen (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). 2.1 Die Beschwerdeführerinnen und der Beschuldigte haben am 20. April 2023 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich abgeschlos- sen, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerinnen bzw. der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin 2 ihre Strafanträge gegen den Beschuldigten wegen sexu- eller Belästigung zurückgezogen haben. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die an- tragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Proto- koll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mutmasslich ge- schädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies zum selben Ergebnis. Es mangelt in der Folge endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) an einer Prozessvorausset- zung (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Im Beschwerdeverfahren geht es folglich nicht um die Frage, ob neue Beweise für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen, sondern einzig um die Frage, ob der Rückzug des Strafantrags sowie die Vereinbarung gültig sind. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht zusammengefasst geltend, sie habe jetzt Beweise gegen den Beschuldigten. Sie möchte sinngemäss auf den Vergleich zurückkom- men. Zudem habe ihr Vater den Vergleich nur unterzeichnet, weil er davon ausge- gangen sei, der Beschuldigte werde bestraft. Auch die Beschwerdeführerin 2 gibt sinngemäss an, sie sei falsch informiert worden und davon ausgegangen, der Be- schuldigte werde bestraft. Diese Ausführungen vermögen an der Gültigkeit des Rückzugs des Strafantrags nichts zu ändern. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht noch- mals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Beim Rückzug handelt es sich somit um eine grundsätzlich unwiderrufliche Willenserklärung (BGE 143 IV 104 E. 5.1). Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, wurde den Parteien erläutert, dass das Verfahren gestützt auf die erzielte Vereinbarung eingestellt wird. Zudem waren so- wohl der Vater als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin 2 wie auch die von den Beschwerdeführerinnen mandatierte Rechtsanwältin an den Vergleichs- verhandlungen anwesend, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen über die Wirkungen und Folgen des Rückzugs bzw. Ver- gleichs hinreichend und korrekt informiert waren. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Anhaltspunkte, welche auf eine – notwendige – (strafbare) Einflussnahme seitens des Beschuldig- ten oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrelevanten Willens- mangel der Beschwerdeführerinnen schliessen lassen, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht begründet. Ein allfälliger nicht durch eine strafbare Täu- schung hervorgerufener Irrtum hat von vornherein als unbeachtlich zu gelten (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 21 ff. zu Art. 33 StGB, vgl. betreffend die Zulässigkeit eines Widerrufs einer Ver- 3 einbarung auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20. Januar 2017 E. 4 [analoge Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB]). Die Be- schwerdeführerinnen können daher nicht auf diesen Vergleich zurückkommen und auch nicht erneut Strafantrag stellen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich grundsätzlich weitere Erwägungen zu den Ausführungen des Beschuldigten. Be- treffend seinem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 2 trotz persönlicher Erscheinungspflicht an der Vergleichsverhandlung nicht anwesend gewesen sei, ist ihm immerhin zu entgegnen, dass die Staatsanwaltschaft sie von der Erschei- nungspflicht dispensiert hat (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023 an Rechtsanwältin F.________ [Akten BM 22 32248]). 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden ihnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 3.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft obsiegt, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, rich- tet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge hat der Be- schuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung sei- ner Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von die- sem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Be- schwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rah- mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Es ist zu berücksichti- gen, dass sich einzig die prozessuale Rechtsfrage stellte, ob der Strafantrag als zurückgezogen gilt bzw. die Vereinbarung gültig ist. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich. Die materielle Begründetheit der Vorwürfe war nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Auch der Aktenumfang ist gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf erscheint das in der Kostennote vom 4. Dezember 2023 geltend gemachte Honorar von CHF 1'597.50 als deutlich zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten 4 Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwer- de gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antrags- delikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts zu beurteilen. Der Umstand, dass es nicht um die materielle Be- gründetheit des Vorwurfs, sondern um formelle Rechtsfragen geht, ändert daran nichts. Die Entschädigung des Beschuldigten ist daher durch die Beschwerdeführe- rinnen zu entrichten. Sie haften auch für die Entschädigung solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 12. Dezember 2023 ändern daran nichts. Aufgrund ihres Unter- liegens im von ihnen erhobenen Beschwerdeverfahren sowie dem Umstand, dass es sich um Antragsdelikte handelte, entspricht die Pflicht der Beschwerdeführerin- nen, den Beschuldigten, der sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt ver- treten lassen durfte, zu entschädigen, den gesetzlichen Vorgaben und der gelten- den Rechtsprechung. Die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Zahlung von CHF 700.00 hat keinen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolge im Be- schwerdeverfahren. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Be- schwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Den Beschwerdeführerinnen wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, gesetzlich v.d. ihren Vater (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Januar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6