Eine mit der F.________ AG geführte Korrespondenz, aus welcher ein allenfalls strafrechtlich relevanter Sachverhalt hervorginge, fehlt. Anders als der Beschwerdeführer möglicherweise meint, sind die Strafverfolgungsbehörden bei dieser Ausgangslage nicht gehalten, von sich aus in sachverhaltsmässiger Hinsicht tätig zu werden. 4.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten resp. gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.