dort Z. 113). Die Prüfung des Einschreibebriefs mit der Sendenummer […] ergibt lediglich, dass ein entsprechendes Schreiben für die Zustellung sortiert worden ist. Empfänger und Zustelldatum sind jedoch unbekannt. Selbst wenn in jenem Schreiben Bargeld in der genannten Höhe gewesen wäre, ist nicht ansatzweise belegt, dass dieses der F.________ AG tatsächlich zugegangen ist. Auch der Vorwurf, die F.________ AG würde ihm Leistungen vorenthalten, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Einreichung eigener Schreiben. Eine mit der F.______