Abgesehen davon, dass gemäss den AGB der F.________ AG für den Erwerb und die Nutzung der D.________-Fahrkarte (abrufbar unter: […]) ein Bezahlen der D.________-Fahrkarte via postalisch zugestelltem Bargeld nicht vorgesehen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er der F.________ AG tatsächlich Bargeld in der Höhe von CHF 7'000.00 zugestellt hat. Daran ändert auch das in diesem Zusammenhang in der «Öffentlichen Aufzeichnung; for public record» erwähnte Einschreiben nichts (Beschwerdebeilage; dort Z. 113).