Vielmehr handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – einzig um eine vertragsrechtliche Streitigkeit. Hinweise dafür, dass sich Mitarbeitende der F.________ AG im Zusammenhang mit einer D.________-Fahrkarte strafbar gemacht haben sollen, bestehen nicht. Abgesehen davon, dass gemäss den AGB der F.________ AG für den Erwerb und die Nutzung der D.________-Fahrkarte (abrufbar unter: […]) ein Bezahlen der D.________-Fahrkarte via postalisch zugestelltem Bargeld nicht vorgesehen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er der F.______