4.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung kaum auseinander. Soweit er mit seinem einzigen Einwand, wonach auf Vermutungen und Spekulationen kein Recht aufgebaut werden könne, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft moniert, weil diese keine weiteren Abklärungen getätigt habe, kann er nicht gehört werden. Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb kein An-