Es handelt sich offenkundig um eine vertragsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Leistungsvertrag über eine D.________-Fahrkarte, für deren Beurteilung die Zivil- und nicht die Strafgerichtsbarkeit zuständig ist (vgl. Art. 56 PBG). Auch für die durch den Anzeigeerstatter geltend gemachte "Dienstaufsichtsbeschwerde" ist nicht die Staatsanwaltschaft; sondern gegebenenfalls das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig (vgl. Art. 52 PBG). Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst.