[…] Ein […] Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die Vorwürfe selber sind nur sehr rudimentär begründet und die vorgebrachten Straftatbestände sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen der beschuldigten Personen sind auch keine anderen potenziell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Es handelt sich offenkundig um eine vertragsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Leistungsvertrag über eine D.________-Fahrkarte, für deren Beurteilung die Zivil- und nicht die Strafgerichtsbarkeit zuständig ist (vgl. Art.