Der Anzeigeerstatter macht einen minimalen Schadenersatz im Betrag von CHF 250’000.00 geltend. Mit Ergänzung vom 26.04.2023, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 28.04.2023, beantragt der Anzeigeerstatter, die beschuldigten Personen hätten eine buchhaltungsfähige wahre Rechnung (true bill) sowie weitere geeignete Beweismittel vorzulegen, welche belegen, dass die vom Anzeigeerstatter einbezahlten Bargeldmittel nicht ausreichend seien bzw. dass dieser seinen Anteil am Leistungsvertrag mit den beschuldigten Personen nicht erfüllt haben soll. Zudem wiederholt und ergänzt er die bereits geltend gemachte Schadenersatzforderung.