Damit sei auch der Tatbestand der Veruntreuung und der Gläubigerschädigung erfüllt, zumal es dem Anzeigeerstatter nicht möglich sei, andere Zahlweisen vorzunehmen, ohne sich strafbar zu machen. Da der Leistungsvertrag "D.________-Fahrkarte" nicht ausschliesslich Leistungen der beschuldigten Personen bzw. der F.________ AG, sondern u.a. auch Leistungen der G.________- Bahnen enthalte, sei dem Anzeigeerstatter durch die Leistungsverweigerung ein zusätzlicher Schaden entstanden. Der Anzeigeerstatter macht einen minimalen Schadenersatz im Betrag von CHF 250’000.00 geltend.