Die beschuldigten Personen sollen sich jedoch weigern, deren Teil des Leistungsvertrags zu erfüllen und würden per Sperrung der vereinbarten Dienstleistung den Anzeigeerstatter verleumden und schädigen. Damit sei auch der Tatbestand der Veruntreuung und der Gläubigerschädigung erfüllt, zumal es dem Anzeigeerstatter nicht möglich sei, andere Zahlweisen vorzunehmen, ohne sich strafbar zu machen.