Die Staatsanwaltschaft wies ihn in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sie für deren Beurteilung nicht zuständig ist (gegebenenfalls sei dies das Bundesamt für Verkehr). Sollte der Beschwerdeführer mit der «Dienstaufsichtsbeschwerde» die Arbeit der fallverantwortlichen Staatsanwältin monieren wollen, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens und mangels eines Hinweises auf ein Fehlverhalten auf eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Behörde verzichtet werden.