Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 182 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 Unbekannte Täterschaft (namentlich nicht genannte Mitarbei- tende der F.________ AG) Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, Verleumdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2023 (BM 22 14707) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (Anzeigeerstat- ter) gegen die im Rubrum genannten Personen (Mitglieder der Geschäftsleitung und Mitarbeitende des Kundensupports der F.________ AG und unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, Verleumdung etc., angeblich begangen im Zusammenhang mit dem Leistungsvertrag über eine Fahrkarte (nachfolgend: D.________-Fahrkarte), nicht an die Hand. Hiergegen er- hob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens sind in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatkläger- schaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als Konstitu- ierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] ge- schädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstitu- ierung zu äussern). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laien- eingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung, definiert. Soweit der Beschwerdeführer sei- ne Eingabe, wie im Betreff betitelt, auch als «Dienstaufsichtsbeschwerde» behan- delt haben will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer für deren Beurteilung nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzu- treten. Vorliegend erschliesst sich der Beschwerdekammer aus der Beschwerde 2 nicht, gegen wen sich eine allfällige «Dienstaufsichtsbeschwerde» richtet und wel- ches angebliche Fehlverhalten mit dieser gerügt werden soll. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer auch schon seine bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereich- te und das vorliegende Strafverfahren initiierende Eingabe vom 6. April 2023 (Titel «Strafantrag und Klage») mit «Dienstaufsichtsbeschwerde» versehen, ohne dass dieser weitergehende Ausführungen hierzu hätten entnommen werden können. Die Staatsanwaltschaft wies ihn in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sie für deren Beurteilung nicht zuständig ist (gegebenenfalls sei dies das Bundesamt für Verkehr). Sollte der Beschwerdeführer mit der «Dienstaufsichtsbe- schwerde» die Arbeit der fallverantwortlichen Staatsanwältin monieren wollen, kann mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens und mangels eines Hinweises auf ein Fehlverhalten auf eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Behörde ver- zichtet werden. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer selbstver- ständlich offen, bei der zuständigen Behörde eine entsprechende und insbesonde- re begründete Eingabe einzureichen. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt und folgende Be- gründung entnehmen: Mit Eingabe vom 06.04.2023 inkl. Beilagen, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern am 11.04.2023, macht der Anzeigeerstatter u.a. geltend, die für die F.________ AG tätigen beschuldigten Personen hätten sich der Veruntreuung, des Betrugs, der Verleumdung, der üblen Nachrede, der Gläubigerschädigung, der Beihilfe und Begünstigung zur Beraubung der körperlichen Freiheit und Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit dem Leistungsvertrag über eine D.________- Fahrkarte im Betrag von CHF […], gültig ab 20.02.2023, schuldig gemacht. Soweit aus genannter Eingabe verständlich und ersichtlich soll der Anzeigeerstatter A.________ in dessen Funktion als 3 CFO der F.________ AG Bargeldmittel in der Höhe von CHF 7’000.00 zur Verrechnung des Leis- tungsvertrages (D.________-Fahrkarte) zugestellt haben. Diese würden gemäss Anzeigeerstatter bei weitem die Forderung übersteigen und seien zur Verrechnung mit den Folgejahren angeboten wor- den. Die beschuldigten Personen sollen sich jedoch weigern, deren Teil des Leistungsvertrags zu er- füllen und würden per Sperrung der vereinbarten Dienstleistung den Anzeigeerstatter verleumden und schädigen. Damit sei auch der Tatbestand der Veruntreuung und der Gläubigerschädigung erfüllt, zumal es dem Anzeigeerstatter nicht möglich sei, andere Zahlweisen vorzunehmen, ohne sich straf- bar zu machen. Da der Leistungsvertrag "D.________-Fahrkarte" nicht ausschliesslich Leistungen der beschuldigten Personen bzw. der F.________ AG, sondern u.a. auch Leistungen der G.________- Bahnen enthalte, sei dem Anzeigeerstatter durch die Leistungsverweigerung ein zusätzlicher Scha- den entstanden. Der Anzeigeerstatter macht einen minimalen Schadenersatz im Betrag von CHF 250’000.00 geltend. Mit Ergänzung vom 26.04.2023, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 28.04.2023, beantragt der Anzeigeerstatter, die beschuldigten Personen hätten eine buchhaltungsfähige wahre Rechnung (true bill) sowie weitere geeignete Beweismittel vorzulegen, welche belegen, dass die vom Anzeigeerstatter einbezahlten Bargeldmittel nicht ausreichend seien bzw. dass dieser seinen Anteil am Leistungsvertrag mit den beschuldigten Personen nicht erfüllt ha- ben soll. Zudem wiederholt und ergänzt er die bereits geltend gemachte Schadenersatzforderung. […] Ein […] Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die Vorwürfe selber sind nur sehr rudimentär begründet und die vorgebrachten Straftatbestände sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen der beschuldigten Personen sind auch keine anderen potenziell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Es handelt sich offenkundig um eine vertragsrechtliche Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Leistungsvertrag über eine D.________-Fahrkarte, für deren Beurteilung die Zivil- und nicht die Strafgerichtsbarkeit zu- ständig ist (vgl. Art. 56 PBG). Auch für die durch den Anzeigeerstatter geltend gemachte "Dienstauf- sichtsbeschwerde" ist nicht die Staatsanwaltschaft; sondern gegebenenfalls das Bundesamt für Ver- kehr (BAV) zuständig (vgl. Art. 52 PBG). Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Infolge der Nichtanhandnahme ist ein Entscheid über die vom Anzeigeerstatter gestellten Beweisanträge obsolet. 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes vor: Die Straftatbestände sind mit HR-18158_6423-GStAWB01 eindeutig und unmißverständlich bezeich- net. Diesem Schreiben liegt vorab noch die Erklärung unter Eid/Affidavit in Vorabkopie anbei; das tatsächliche Dokument wird baldmöglichst nachgereicht. Die Würdigung der rechtlichen Tatsachen muß gewährleistet werden, auf Vermutungen und bloßen Spekulationen kann kein Recht aufgebaut werden. Letzteres – der Aufbau von vorgeblichem Recht in reiner Vermutung – ist der Fall in den bei- liegenden Papieren der H.________ zusätzlich zu Verleumdung und Entehrung des Antragstellers nahekommenden rhetorischen Phrasen, welche entgegen des Grundsatzes von Treu und Glauben der Ausstellerin fast eine Amtsfähigkeit abzusprechen geeignet sein könnten. 4.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung kaum auseinander. Soweit er mit seinem einzigen Einwand, wonach auf Vermutungen und Spekulatio- nen kein Recht aufgebaut werden könne, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft moniert, weil diese keine weiteren Abklärungen getätigt habe, kann er nicht gehört werden. Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Vorlie- gend hat die Staatsanwaltschaft rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb kein An- 4 fangsverdacht besteht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gebieten würde. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (E. 4.1 hiervor). Auch die Beschwerdekammer vermag keine po- tenziell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zu erkennen. Vielmehr handelt es sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – einzig um eine vertrags- rechtliche Streitigkeit. Hinweise dafür, dass sich Mitarbeitende der F.________ AG im Zusammenhang mit einer D.________-Fahrkarte strafbar gemacht haben sol- len, bestehen nicht. Abgesehen davon, dass gemäss den AGB der F.________ AG für den Erwerb und die Nutzung der D.________-Fahrkarte (abrufbar unter: […]) ein Bezahlen der D.________-Fahrkarte via postalisch zugestelltem Bargeld nicht vorgesehen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er der F.________ AG tatsächlich Bargeld in der Höhe von CHF 7'000.00 zugestellt hat. Daran ändert auch das in diesem Zusammenhang in der «Öffentlichen Aufzeich- nung; for public record» erwähnte Einschreiben nichts (Beschwerdebeilage; dort Z. 113). Die Prüfung des Einschreibebriefs mit der Sendenummer […] ergibt ledig- lich, dass ein entsprechendes Schreiben für die Zustellung sortiert worden ist. Empfänger und Zustelldatum sind jedoch unbekannt. Selbst wenn in jenem Schrei- ben Bargeld in der genannten Höhe gewesen wäre, ist nicht ansatzweise belegt, dass dieses der F.________ AG tatsächlich zugegangen ist. Auch der Vorwurf, die F.________ AG würde ihm Leistungen vorenthalten, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Einreichung eigener Schreiben. Eine mit der F.________ AG geführte Korrespondenz, aus welcher ein allenfalls strafrechtlich relevanter Sachverhalt hervorginge, fehlt. Anders als der Beschwerdeführer möglicherweise meint, sind die Strafverfolgungsbehörden bei dieser Ausgangslage nicht gehalten, von sich aus in sachverhaltsmässiger Hinsicht tätig zu werden. 4.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldig- ten resp. gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (per Kurier) Bern, 17. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6