5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten resp. gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.