1 Abs. 2 StGB (Veruntreuung) unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzens verwendet hätte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach auf Vermutungen und Spekulationen kein Recht aufgebaut werden könne, das staatsanwaltliche Vorgehen moniert und weitere Abklärungen verlangt, kann er nicht gehört werden. Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.