4 mit in einer unbelegten Behauptung. Selbst wenn dem so gewesen wäre, ist nicht näher begründet und schon gar nicht belegt, dass der Beschwerdeführer damit mehr als die ausstehenden Prämien beglichen und die F.________ AG ihm zu Unrecht und in strafrechtlich relevanter Weise einen allfälligen Überschuss vorenthalten resp. den anvertrauten Vermögenswert im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Veruntreuung) unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzens verwendet hätte.