Der Beschwerdeführer begnügte sich mit einer Beteuerung, wonach er Bargeldmittel geschickt habe. Ob das zutrifft, kann aus den Akten nicht rechtsgenüglich erschlossen werden. Daran vermag auch der Hinweis in der der Beschwerde beigelegten – schwer verständlichen – Beilage (dort Zeile 120) nichts zu ändern, wonach an die F.________ ein Einschreiben mit der Postsendenummer […] versandt worden sei. Ob mit dieser Sendung tatsächlich CHF 5'000.00 «überwiesen» und von der F.________ AG entgegengenommen worden sind, erschöpft sich so-