In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen der beschuldigten Personen sind auch keine anderen potenziell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Es handelt sich offenkundig um eine versicherungsvertragsrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung nicht die Strafgerichtsbarkeit zuständig ist, was auch für die gleichzeitig geltend gemachte "Dienstaufsichtsbeschwerde" gilt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).