3 […] Ein […] Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die Vorwürfe selber sind nur sehr rudimentär begründet und der vorgebrachte Straftatbestand ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen der beschuldigten Personen sind auch keine anderen potenziell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich.