4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Mit Schreiben vom 06.04.2023 (teilweise ohne die aufgeführten Beilagen), eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 11.04.2023, sowie Ergänzung vom 26.04.2023, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 28.04.2023, macht der Anzeigeerstatter u.a. geltend, dass die Zahlweise in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag mit der F.________ AG auf "gesetzliche" Zahlmittel geändert worden sei, da er sich nicht habe strafbar machen wollen. Am 11.07.2022 habe er den Zahlungsausgleich in Bargeldmitteln der F.________ AG zugestellt.