Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung, definiert. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe, wie im Betreff betitelt, auch als «Dienstaufsichtsbeschwerde» behandelt haben will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer für deren Beurteilung nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.