Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 181 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 Unbekannte Täterschaft (namentlich nicht genannte Mitarbei- tende der F.________ AG) Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung und einseitigen Vertrags- bruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Mai 2023 (BM 23 14280) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (Anzeigeerstat- ter) gegen die im Rubrum genannten Personen (Mitglieder der Geschäftsleitung und Präsident des Verwaltungsrats der F.________ AG; nachfolgend: Beschuldig- te) und unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Veruntreuung und einseitigen Vertragsbruchs, angeblich begangen im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag, nicht an die Hand. Hiergegen erhob E.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. betreffend die Nichtanhandnahme auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens sind in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatkläger- schaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Be- schwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als Konstitu- ierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] ge- schädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstitu- ierung zu äussern). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen u.a. Veruntreuung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung, definiert. Soweit der Beschwerdeführer sei- ne Eingabe, wie im Betreff betitelt, auch als «Dienstaufsichtsbeschwerde» behan- delt haben will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer für deren Beurteilung nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde somit nicht einzu- treten. Vorliegend erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, gegen wen sich 2 eine allfällige «Dienstaufsichtsbeschwerde» richtet, zumal doch auch schon seine bei der Generalstaatsanwaltschaft eingereichte und das vorliegende Strafverfahren initiierende Eingabe vom 6. April 2023 (Titel «Strafantrag und Klage») mit «Dienst- aufsichtsbeschwerde» versehen war, ohne dass dieser weitergehende Ausführun- gen hierzu hätten entnommen werden können. Auf eine Weiterleitung der Eingabe kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer selbstverständlich offen, bei der/den zuständigen Behörde/n ei- ne entsprechende und insbesondere begründete Eingabe einzureichen. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Ver- dacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Mit Schreiben vom 06.04.2023 (teilweise ohne die aufgeführten Beilagen), eingegangen bei der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 11.04.2023, sowie Ergänzung vom 26.04.2023, einge- gangen bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 28.04.2023, macht der Anzeigeer- statter u.a. geltend, dass die Zahlweise in Bezug auf seinen Versicherungsvertrag mit der F.________ AG auf "gesetzliche" Zahlmittel geändert worden sei, da er sich nicht habe strafbar machen wollen. Am 11.07.2022 habe er den Zahlungsausgleich in Bargeldmitteln der F.________ AG zugestellt. Ob- wohl das Bargeld seitens der F.________ AG – mangels rechtzeitigem Protest- oder Defektmeldung durch diese – angenommen worden sei, sei eine Kündigung seines Versicherungsvertrags infolge an- geblicher Nichtbezahlung der Prämien erfolgt. Diese Begründung sei jedoch nicht haltbar. Trotz ent- sprechender Hinweise durch den Anzeigeerstatter habe sich namentlich A.________ in dessen Funk- tion als CFO geweigert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. den Versiche- rungsvertrag ordnungsgemäss wiederherzustellen. Seine körperliche Freiheit und Bewegungsfreiheit werde durch den einseitigen Vertragsbruch durch die beschuldigen Personen in sehr hohem Masse beeinträchtigt 3 […] Ein […] Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die Vorwürfe selber sind nur sehr rudimentär begründet und der vorgebrachte Straftatbestand ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offen- sichtlich nicht erfüllt. In dem vom Anzeiger beanstandeten Vorgehen der beschuldigten Personen sind auch keine anderen potenziell strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Es handelt sich offenkundig um eine versicherungsvertragsrechtliche Streitigkeit, für deren Beurteilung nicht die Straf- gerichtsbarkeit zuständig ist, was auch für die gleichzeitig geltend gemachte "Dienstaufsichtsbe- schwerde" gilt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes vor: Die Straftatbestände sind mit HR-18158_6423-MOB-GStAWB02 eindeutig und unmißverständlich be- zeichnet. Diesem Schreiben liegt vorab noch die Erklärung unter Eid/Affidavit HR-aEuE_58ijdhfvr- AEuE in Vorabkopie anbei; das tatsächliche Dokument wird baldmöglichst nachgereicht. Die Würdi- gung der rechtlichen Tatsachen muß gewährleistet werden, auf Vermutungen und bloßen Spekulatio- nen kann kein Recht aufgebaut werden. Letzteres – der Aufbau von vorgeblichem Recht in reiner Vermutung – ist der Fall in den beiliegenden Papieren der D.________ zusätzlich zu Verleumdung und Entehrung des Antragstellers nahekommenden rhetorischen Phrasen, welche entgegen des Grundsatzes von Treu und Glauben der Ausstellerin fast eine Amtsfähigkeit abzusprechen geeignet sein könnten. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafver- fahren gegen die Beschuldigten resp. gegen unbekannte Täterschaft an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Aus- führungen an und verweist darauf (E. 4.1 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hin- reichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme ei- nes Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerde- führer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen (inkl. derjenigen, welche im Be- schwerdeverfahren eingereicht wurde) nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers nur rudimentär begründet. Er begnügte sich in seiner Strafanzeige mit dem Hinweis, dass er der F.________ AG Bargeldmittel habe zukommen lassen, diese indes wegen angeblichen Nichtbezahlens von Prä- mien den Versicherungsvertrag gekündigt habe. Dies allein vermag aber kein straf- rechtlich relevantes Verhalten zu begründen, sondern stellt eine versicherungsver- tragsrechtliche Streitigkeit dar, wofür die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig sind. Auch der Einwand, wonach ihm (dem Beschwerdeführer) mit dem Vorwurf der angeblichen Nichterfüllung von Vertragsverpflichtungen Nachteile entstünden (z.B. bei einer Wohnungssuche), vermag keinen Straftatbestand zu erfüllen. Weiter sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine angebliche Veruntreuung auszuma- chen. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit einer Beteuerung, wonach er Bar- geldmittel geschickt habe. Ob das zutrifft, kann aus den Akten nicht rechtsgenüg- lich erschlossen werden. Daran vermag auch der Hinweis in der der Beschwerde beigelegten – schwer verständlichen – Beilage (dort Zeile 120) nichts zu ändern, wonach an die F.________ ein Einschreiben mit der Postsendenummer […] ver- sandt worden sei. Ob mit dieser Sendung tatsächlich CHF 5'000.00 «überwiesen» und von der F.________ AG entgegengenommen worden sind, erschöpft sich so- 4 mit in einer unbelegten Behauptung. Selbst wenn dem so gewesen wäre, ist nicht näher begründet und schon gar nicht belegt, dass der Beschwerdeführer damit mehr als die ausstehenden Prämien beglichen und die F.________ AG ihm zu Un- recht und in strafrechtlich relevanter Weise einen allfälligen Überschuss vorenthal- ten resp. den anvertrauten Vermögenswert im Sinn von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Veruntreuung) unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzens verwendet hätte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach auf Vermutun- gen und Spekulationen kein Recht aufgebaut werden könne, das staatsanwaltliche Vorgehen moniert und weitere Abklärungen verlangt, kann er nicht gehört werden. Ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldig- ten resp. gegen unbekannte Täterschaft zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (per Kurier) Bern, 17. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6