Dass Frau G.________ als Verfasserin des Polizeirapports vom 23. Dezember 2022 vorbefasst gewesen wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Er kann ausserdem nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er den Polizeirapport vom 23. Dezember 2022 vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.